elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die elektronische Gesundheitskarte, kurz eGK, dient als Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Gesetzlich Versicherte können mit der elektronischen Gesundheitskarte demnach Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen, indem sie die Chipkarte etwa in der Arztpraxis, beim Zahnarzt, im Krankenhaus oder bei anderen Leistungserbringern vorlegen.
Ausgestellt wird die elektronische Gesundheitskarte automatisch von der Krankenkasse. Jeder gesetzlich Krankenversicherte – egal ob Mitglied oder mitversicherter Familienangehöriger – erhält eine eigene eGK.
Bei der elektronischen Gesundheitskarte handelt es sich um eine Chipkarte im Scheckkartenformat, welche die alte Krankenversichertenkarte abgelöst hat. Eingeführt durch die Gesundheitsreform 2004, ist sie seit 2015 ausschließlich gültig.
Zudem unterstützt die elektronische Gesundheitskarte Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), die seit Herbst 2020 schrittweise eingeführt werden. Dazu zählen unter anderem die elektronische Patientenakte (ePA), der elektronische Medikationsplan (eMP), Notfalldaten sowie das E-Rezept.
Gesetzliche Regelungen zur eGK sind in §§ 291 ff. SGB V niedergelegt.
Contents
Welche Daten und Informationen enthält die eGK?
Die Vorderseite der Chipkarte ist mit folgenden Informationen versehen:
Im unteren Bereich der Karte sind
- Name des Versicherten
- Name der Krankenkasse
- Kassennummer
- Versichertennummer (10-stellig)
abgedruckt.
Am oberen Rand der Karte ist das NFC-Symbol abgebildet (Punkt mit abstrahlenden Wellen). Unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“ ist zum einen die 6-stellige CAN (Card Access Number) und zum anderen das Generationskürzel (aktuell G2 oder G2.1) zu finden. Dazwischen kann außerdem die Kartenfolgenummer angegeben sein.
Darüber hinaus muss die eGK grundsätzlich über ein Lichtbild des Versicherten verfügen. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 15 Jahren und Personen, die bei Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können (z.B. bettlägerige Personen). In der Mitte der Karte befindet sich zumeist das Logo der Krankenkasse.
Zudem enthält die eGK einen Datenchip, auf dem weitere persönliche Daten gespeichert sind, etwa
- Name des Versicherten
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Adresse
- Versichertennummer
- Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner)
- Zuzahlungsstatus
Auf der Rückseite der Chipkarte befindet sich in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC). Diese enthält folgende Informationen:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- persönliche Kennnummer
- Kennnummer des Trägers
- Kennnummer der Karte
- Ablaufdatum
Wie lange ist die eGK gültig?
Aufgrund der Zertifikate im Chip ist die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich höchstens fünf Jahre gültig. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit müssen die gesetzlichen Krankenkassen eine neue eGK ausstellen. Häufig erhalten Versicherte früher eine neue Chipkarte von ihrer Kasse. In diesem Fall endet die Gültigkeit der eGK bereits zu diesem Zeitpunkt. Versicherte können dann nur noch die neu zugesendete Karte verwenden, denn die ältere eGK verliert mit Zustellung der neuen Karte ihre Gültigkeit und wird beim Einlesen auch als ungültig erkannt.
Wichtig: Das Ablaufdatum, welches auf der Rückseite der eGK aufgedruckt ist, gilt nur für die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ist deshalb nur für die Behandlung im europäischen Ausland relevant. Erhalten Versicherte vor diesem Ablaufdatum eine neue Karte, endet die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte unabhängig vom aufgedruckten Datum.
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Die Europäische Krankenversicherungskarte befindet sich zumeist auf der Rückseite der eGK, kann aber auch als separate Karte ausgegeben werden. Mit der EHIC können gesetzlich Krankenversicherte bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen. Dies gilt bei einem Aufenthalt in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in einigen Ländern außerhalb der EU (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien).
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Die Versichertenstammdaten der gesetzlich Versicherten, welche auf der eGK gespeichert sind, sollen möglichst aktuell gehalten werden. Über das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) können die persönlichen Daten und Angaben zur Krankenversicherung in der Arztpraxis eingelesen und automatisch aktualisiert werden.
Dazu wird im Rahmen einer Online-Prüfung über die Telematikinfrastruktur zunächst abgefragt, ob die auf der Karte gespeicherten Daten noch aktuell sind, indem diese mit den bei der Krankenkasse hinterlegten Informationen verglichen werden. Stimmen die Angaben nicht überein, werden die Daten auf der Karte aktualisiert. Dieser Prozess erfolgt automatisch beim Einlesen der eGK.
Etwa bei einem Umzug muss deshalb keine neue Gesundheitskarte ausgegeben werden: Hat der Versicherte seine Krankenkasse über die Adressänderung informiert, werden die Daten beim nächsten Einlesen der eGK entsprechend aktualisiert und auch in die Patientendatei übertragen.
Beim VSDM wird zudem geprüft, ob die eGK gültig ist oder als gestohlen oder verloren gemeldet wurde. Meldet das System, dass die Karte ungültig ist, wird diese automatisch gesperrt.
Digitale Anwendungen über die eGK
Im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens hat der Gesetzgeber verschiedene Anwendungen vorgesehen, die über die Telematikinfrastruktur (TI) schrittweise Eingang in die medizinische Versorgung finden sollen. Der eGK kommt dabei eine Schlüsselposition zu: Sie soll den Versicherten in die elektronische Kommunikation einbinden und die Rolle des Patienten bei seiner Versorgung stärken.
Zu diesen Anwendungen zählen: das Notfalldatenmanagement, die elektronische Patientenakte (ePA), der elektronische Medikationsplan (eMP) sowie das elektronische Rezept (E-Rezept).
PIN
Um als Versicherter diese zusätzlichen digitalen Anwendungen nutzen zu können, wird grundsätzlich eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) benötigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn medizinische Daten auf der Karte gespeichert bzw. ausgelesen werden sollen.
Eine Ausnahme bilden die Notfalldaten. Auf die gespeicherten Daten kann im Notfall ohne PIN-Eingabe durch den Versicherten zugegriffen werden. Über Notfälle hinaus kann der Zugriff auf die Notfalldaten mit der PIN geschützt werden.
Die PIN fungiert als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme. Es handelt sich um eine 6-stellige Geheimzahl, die nur dem Versicherten bekannt ist und durch die Krankenkasse versandt wird. Insoweit haben Versicherte die Kontrolle darüber, wer auf die gespeicherten Daten zugreift.
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Seit Herbst 2020 können Versicherte notfallrelevante Gesundheitsdaten direkt auf der eGK speichern. Dazu zählen unter anderem chronische Erkrankungen, Medikamenteneinnahmen, Allergien und Unverträglichkeiten. Auch wichtige medizinische Hinweise zu Schwangerschaften oder Implantaten können hinterlegt werden.
In einer Notfall- oder akuten Behandlungssituation haben Ärzte somit Zugriff auf die relevanten medizinischen Informationen und können diese bei ihrer Behandlung berücksichtigen.
Daneben können die Notfalldaten (außerhalb der Notfallversorgung) auch im Rahmen der Regelversorgung verwendet werden, etwa bei der Anamnese.
Die Nutzung des Notfalldatenmanagements ist für Versicherte freiwillig. Perspektivisch werden die Notfalldaten zur elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt.
Mehr zum Notfalldatenmanagement
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP) wurde der im Oktober 2016 eingeführte Bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) in digitaler Form weiterentwickelt.
Bereits seit 2016 hatten Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans – zunächst in Papierform. Inzwischen kann der elektronische Medikationsplan mit Einwilligung des Versicherten auch auf der eGK gespeichert werden; die Nutzung ist freiwillig.
Behandelnde Ärzte bekommen somit einen Überblick über die Medikamente, die vom Patienten eingenommen werden, und können Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten besser erkennen. Neben Ärzten können auch Apotheker Einsicht in den Medikationsplan nehmen und diesen aktualisieren. Die Nutzung ist für Ärzte und Apotheker grundlegend erst nach PIN-Eingabe durch den Versicherten möglich.
Mehr zum elektronischen Medikationsplan
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ermöglicht es, medizinische Daten und Dokumente an einem zentralen Ort elektronisch zu speichern. So können Informationen zu Behandlungen, Therapien und Befunden, die bisher an verschiedenen Orten niedergelegt werden, an einer Stelle digital zusammengeführt und verwaltet werden. Ärzte haben damit einen direkten Überblick über die Krankengeschichte ihrer Patienten.
Nach der Konzeption liegt die Datenhoheit bei den Versicherten: Sie entscheiden individuell, welche Daten in der ePA gespeichert und gelöscht werden sollen. Außerdem können sie für jedes gespeicherte Dokument gesondert festlegen, wer darauf zugreifen kann. Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für Versicherte freiwillig.
Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist für Ärzte und andere Leistungserbringer nur nach Freigabe durch den Versicherten möglich. Dazu werden die eGK sowie die PIN benötigt.
Vorgesehen ist, dass die ePA einen umfangreichen Katalog von medizinischen Informationen beinhaltet. Die Einführung erfolgt stufenweise. Als erste Stufe (seit 1. Januar 2021) waren die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die ePA zur Verfügung zu stellen, die unter anderem Befunde, Diagnose, Arztberichte sowie den elektronischen Medikationsplan umfasst. Mit der zweiten Stufe (seit 1. Januar 2022) kann die ePA zusätzlich das Zahn-Bonusheft, den Impfausweis, den Mutterpass und das gelbe U-Heft für Kinder beinhalten. In Zukunft (3. Stufe ab 1. Januar 2023) sollen außerdem auch Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Laborwerte sowie Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der ePA gespeichert werden können und Versicherte sollen die Möglichkeit haben, ihre ePA-Daten freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.
Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Künftig sollen Versicherte Rezepte in elektronischer Form als sogenanntes E-Rezept erhalten. Über eine App auf dem Smartphone haben sie dann Zugriff auf ihre ärztlichen Rezepte und können diese in der Apotheke oder online einlösen.
Für die Nutzung über das Smartphone oder Tablet wird die E-Rezept-App der gematik benötigt. Die Anmeldung in der App erfolgt mittels der eGK, der PIN und der CAN-Nummer.